Gerichtsbescheid

Gerichtsbescheid
Durch den G. kann das  Sozialgericht nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, wenn die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 SGG). Die Beteiligten sind vorher anzuhören. Wenn gegen die Entscheidung keine Berufungsmöglichkeit besteht, kann Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werden. Ansonsten kann Berufung eingelegt werden. Der G. hat die Wirkung eines Urteils; wird jedoch mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
- Ist durch G.
- ohne mündliche Verhandlung – entschieden worden, so entscheidet im Fall der Berufung das  Landessozialgericht aufgrund mündlicher Verhandlung.

Lexikon der Economics. 2013.

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